Die nachstehenden Tipps und Informationen wurden sorgfältig aufbereitet und entsprechen dem aktuellen Stand. Die Ratschläge und Checklisten sind allgemein gehalten; sie sind gedacht als Grundlage eines Beratungsgesprächs mit uns oder einer anderen Fachperson. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf eigene Gefahr. Als Partner übernehmen wir die Verantwortung gerne bei einem konkreten Auftrag (persönliche Beratung im Einzelfall).
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TIPPS FÜR JUNGUNTERNEHMER

Der Weg von der genialen Geschäftsidee zum erfolgreichen Jungunternehmer kann steinig und lang sein. Ihnen als künftige Geschäftsführerin oder Geschäftsführer mangelt es in der Startphase gelegentlich an der Erfahrung, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Gegen entsprechendes Entgelt werden Sie genügend Spezialisten finden, die Sie kompetent beraten können. Gehören Sie zu den Glücklichen mit einem reichen Onkel in Amerika? Falls dem so ist, offerieren wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung.

Für den Jungunternehmer, der sein Geld effizient einsetzen will, bieten wir mit unserem Leitfaden eine wertvolle Unterstützung. Wir ermöglichen Ihnen damit eine seriöse und zielgerichtete Vorbereitung auf ein erstes Beratungsgespräch. Da Sie die grosse Knochenarbeit selber ausführen und gut vorbereitet ans erste Gespräch kommen, sparen Sie einiges an Beraterzeit, Nerven und Kosten.

1. Welches ist die ideale Rechtsform meiner Unternehmung?

2. Wie bestimme ich den Namen (die Firma) meiner Unternehmung und welche Funktion hat das Handelsregister?

3. Bedeutung und Aufbau eines Business-Plans?

4. Was ist bei der Mehrwertsteuer (MWSt) zu beachten?

5. Fragen zu den Versicherungen?
5. 5.1 Personal- und Sozialversicherungen
5. 5.2 Sachversicherungen

6. Wie steht es mit der Buchführungspflicht?





1. Die ideale Rechtsform meiner Unternehmung

Das eigene Geschäft kann als Einzelfirma, Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) oder als Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) geführt werden. Die Wahl der Gesellschaftsform, ist anhand der nachfolgenden Kriterien zu fällen:

Risiko/ Haftung
Neuunternehmer sollten Risiko und Haftung die oberste Priorität einräumen. Als Grundsatz gilt: je höher das Unternehmerrisiko und das finanzielle Engagement desto eher drängt sich eine Gesellschaftsform mit limitierter Haftung auf.

Kapital, Kosten
Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH kennen Mindestkapitalvorschriften. Ausserdem ist der Gründungsakt öffentlich zu beurkunden, der zusätzliche Kosten verursacht.

Unabhängigkeit
Der Handlungsspielraum ist bei den diversen Rechtsformen sehr unterschiedlich. Wie kann den Erwartungen und Bedürfnissen der anderen direkt oder indirekt Beteiligten (Geschäftspartner, Ehefrau, Familie usw.) am besten Rechnung getragen werden?

Entwicklungsperspektiven
Die Gesellschaftsform sollte beim Start ideal sein und die unternehmerische Entwicklung nicht behindern.

Sozialversicherungen
Je nach Rechtsform sind gewisse Sozialversicherungen freiwillig, obligatorisch oder existieren für den Unternehmer gar nicht.

  • So können sich beispielsweise Einzelunternehmer nicht gegen Arbeitslosigkeit (im Rahmen der obligatorischen Sozialversicherungen) versichern.
  • Der Beitritt zur Pensionskasse ist freiwillig (weitere Ausführungen finden Sie unter dem Stichwort Versicherungen).

Steuern
Die einzelnen Unternehmensformen bringen unterschiedliche Steuerbelastungen mit sich.

  • In erster Linie ist die Belastung vom erwarteten Reingewinn abhängig.
  • Tendenziell lässt sich sagen, dass hohe Gewinne bei Kapitalgesellschaften weniger besteuert werden als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmungen.

Mit einer aktiven Steuerplanung lässt sich die steuerliche Belastung bei jeder Gesellschaftsform zumindest optimieren.

Der nachfolgende Kriterienkatalog zeigt einige wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen:


Kriterien Einzel-
unternehmung
Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft AG GmbH
Entstehung formlos Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Eintrag Handelsregister Eintrag Handelsregister
Anzahl Gründer 1 mindestens 2 mindestens 2 mindestens 1 mindestens 1
Kapital variabel variabel Kommanditsumme
> bestimmt

Komplementär
> variabel

mind. Fr. 100'000.–
(Fr. 50'000.–
einbezahlt)
mind. Fr. 20'000.–
Gründungskosten tief tief tief hoch hoch
Haftung unbeschränkt unbeschränkt
solidarisch
Kommanditär
> beschränkt auf Kommanditsumme

Komplementär
> unbeschränkt

beschränkt
auf Aktienkapital
beschränkt auf
max. Stammkapital
Revisionsstelle grössenabhängig grössenabhängig
Steuern Geschäft und Privat
gemeinsam
Jeder Gesellschafter
anteilmässig
Komplementär
anteilsmässig
Trennung Geschäfts-
und Privatvermögen
Trennung Geschäfts-
und Privatvermögen
Eintrag
Handelsregister
Ja, Umsatz über
Fr. 100'000.–
Ja Ja Ja Ja
Wahl
Firmennamen
eingeschränkt Namen
der Gesellschafter
nur Namen
Komplementär
relativ frei relativ frei






2. Der Name (die Firma) meiner Gesellschaft und das Handelsregister

Das Gesetz kennt gewisse Einschränkungen bei der Wahl des Namens (der Firma). Als wichtigste ist der sogenannte Firmenschutz zu erwähnen, indem bereits ins Handelsregister eingetragene Namen nicht mehr verwendet werden dürfen. Unter der Adresse www.zefix.admin.ch führt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister einen zentralen Firmenindex, der es ermöglicht, festzustellen, ob ein Name noch frei ist.

Vorgehen: www.zefix.admin.ch -> zentraler Firmenindex –> Firmennachforschungen –> online Formular Firmenrecherche

Dieses Formular ist dann dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister zu senden.

Einzelfirma
Im Namen der Einzelfirma muss zwingend der Familienname des Inhabers enthalten sein. Ausser dem Vornamen darf auch eine Sach- oder Fantasiebezeichnung beigefügt werden; z.B. «Paul Bättig Möbelschreinerei» oder «Computerdoktor Markus Müller».

Grundsätzlich sind Einzelunternehmungen erst bei einem Jahresumsatz von mehr als Fr. 100'000 verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Angehörige freier Berufe wie Ärzte, Ingenieure, Architekten und Rechtsanwälte sind gar nicht eintragungspflichtig.


Vorgehen/Ablauf bei Anmeldung einer Einzelfirma:

Variante 1 (zügiges Verfahren)
Persönliche Vorsprache gemäss untenstehenden Öffnungszeiten
– Mitzubringen sind
Ausweispapiere
– Das Amt braucht folgende Infos:
Name, Sitz und Zweck der Unternehmung,Unterschriftenregelung
– Der Handelregisterführer nimmt eine
erste Prüfung vor und sendet den Eintrag zur Genehmigung an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.
– Ist der Eintrag in Ordnung, erfolgt
nach Bezahlung der Gebühr (ca. Fr. 300) die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und die definitive Eintragung. Durch Barzahlung kann das Verfahren zusätzlich beschleunigt werden.

Variante 2
Natürlich kann die Anmeldung auch
schriftlich mittels einer Anmeldeerklärung erfolgen. Zu beachten ist, dass die Unterschriften vorgängig durch eine Urkundsperson (Notar oder im Kanton Luzern häufig auch der Gemeindeschreiber) zu beglaubigen sind. In Variante 1 beglaubigt das Handelregisteramt die Unterschriften der persönlich Anwesenden.

Handelsregisteramt des Kantons Luzern
Habsburgerstrasse 26
6003 Luzern
Tel. 041 228 58 16
Mail handelsregister@lu.ch
Öffnungszeiten Mo bis Fr: 8.00 – 11.30 h
Telefondienst Mo bis Fr: 8.00 – 11.30 h, 14.00 - 15.30 h

Bei den anderen Gesellschaftsformen wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaft oder AG und GmbH empfiehlt es sich, vor dem Gründungsprozedere, die Zulässigkeit des gewünschten Namens abzuklären. Gegen eine Gebühr von rund Fr. 40 pro Name nimmt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister diese Prüfung vor. In der Anfrage sind der Zweck und Sitz der zu gründenden Gesellschaft zu erwähnen.

Das Vorgehen zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ins Handelsregister bleibt sich gleich wie bei der Einzelunternehmung; Kostenpunkt ca. Fr. 500.
Achtung! Sowohl bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft als auch bei den juristischen Personen besteht eine Eintragungspflicht!

Die Gründung einer
juristischen Person wie AG oder GmbH kann nur im Beisein einer Urkundsperson (Notar, Gemeindeschreiber) erfolgen. Damit die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann, muss unter anderem eine öffentliche Urkunde mit Statuten vorliegen. Der Beizug einer Fachperson ist zu empfehlen.





3. Bedeutung und Aufbau eines Business-Plans

Ein Business-Plan enthält folgende Elemente:

– Geschäftsidee (welches Kundenbedürfnis will ich befriedigen?)
– Mitglieder des Managements (Persönlichkeit und berufliche Erfahrung)
– Finanzielle Aspekte (Planungsrechnungen, Budgets, Kapitalbedarf)

Mit Hilfe der nachfolgenden Checkliste, kann ein Business-Plan erstellt werden. Anhand der Gegebenheiten können gewisse Punkte weggelassen oder zusammengefasst werden. Der Text des Business-Plans, der sachlich und logisch richtig und mit den Berechnungen übereinstimmen muss, sollte den Umfang von 30 Seiten nicht übersteigen.

Eine praktische und hilfreiche Vorlage eines Business-Plans finden Sie unter www.zkb.ch (Suchbegriff Businessplan, 1. Ergebnis)

1. Zusammenfassung
Die Zusammenfassung, welche im zeitlichen Ablauf am Schluss zu schreiben ist, stellt das Herzstück des Business-Plans dar. Der angesprochene Finanzpartner wird sich die Zeit zum Studium des gesamten Werks nur dann nehmen, wenn er Ihrem Projekt gute Chancen einräumt. Auf diesen, maximal drei Seiten, sollten folgende Punkte erwähnt werden:

– Projektbeschreibung
– Umsatz- und Gewinnplanung der nächsten 3 - 5 Jahre
– Kapitalbedarf und Rolle der möglichen Finanzpartner
– Risiken

2. Unternehmung
– Chronologische Firmengeschichte
– Ausgangslage und geplante Schritte
– Übersicht über Produkte und Märkte
– Rechtsform und Besitzesverhältnisse

3. Produkte und Dienstleistungen
– Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen
– Vorteile gegenüber der Konkurrenz, Kundennutzen
– Weiterentwicklung der Produkte
– Schwächen, die zu beheben sind

4. Märkte
– Marktvolumen, Markpotential
– Umsätze und Marktanteile
– Liste der bestehenden Kunden
– Liste von potentiellen Kunden

5. Konkurrenz
– Name, Standort, Tätigkeit, Anzahl Mitarbeiter, eventuell Umsatz, Gewinn
– Produkte und Dienstleistungen
– Stärken und Schwächen
– Mögliche Kooperationen

6. Marketing
– Zielmärkte und Kundengruppen
– Absatzkanäle
– Marktbearbeitung, Werbung, Verkaufsförderung

7. Herstellung und Betrieb
– Produktionsanlagen und Infrastruktur
– Kapazitäten
– Lager und Beschaffung, Lieferzeiten
– Lieferanten und Auswärtsvergabe
– Kosten und Kalkulationsgrundlagen

8. Organisation und Management
– Bestehende und geplante Aufbauorganisation der
Unternehmung (Organigramm)
– Vorstellung des Führungsteams mit Verantwortlichkeiten,
Ausbildung und Werdegang
– Entwicklung der Mitarbeiterzahl

9. Finanzielle Angaben (Finanzplan)
– Jahresrechnungen soweit vorhanden
– Planerfolgsrechnungen (3 - 5 Jahre)
– Finanzpläne (dito.)
– Planbilanzen (dito.)

10. Anhang und Beilagen
– Prospekte der Unternehmung und der Produkte
– Produkt-, Markt- und Konkurrenzanalysen
– Studien oder entsprechende Artikel aus Zeitungen/Zeitschriften

Wir, die Acorus-Treuhand AG, können die Grundlagen Ihres Business-Plans nicht erarbeiten. Diese Knochen- und Fleissarbeit ist von Ihnen zu leisten. Als Ihr Berater und Coach können wir dazu beitragen, dass die gute Geschäftsidee bei Banken und anderen Geschäftspartnern auf fruchtbaren Boden fällt.






4. Mehrwertsteuer (MWSt)

Ob Sie selbst als Steuerpflichtiger abrechnen oder nicht, als Jungunternehmer sind Sie immer von der MWSt betroffen. Die MWSt ist als Konsumsteuer auf den meisten im Inland getätigten Umsätzen (dazu gehören auch Importe) zu entrichten. Der allgemeine Steuersatz beträgt 7,6%, der reduzierte 2,4%. Die Hotellerie rechnet zum Sondersatz von 3,6% ab.

Nicht steuerpflichtige Umsätze sind namentlich: Ärztliche Leistungen, Schulungen, kulturelle Darbietungen (Kino, Konzerte usw.), Versicherungsprämien, Umsätze bei Wetten, Lotterien und Glückspielen, Leistungen des Geld- und Kapitalverkehrs sowie Leistungen der Urproduktion (Aufzählung nicht abschliessend).

Die MWSt ist als Selbstveranlagungssteuer konzipiert, d.h. Sie als Unternehmer müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden, falls die Bedingungen der Steuerpflicht erfüllt sind.

Steuerpflicht?
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer steuerpflichtig, bei einem Jahresumsatz von weniger als Fr. 100’000 kann man jedoch auf die Eintragung im MWSt-Register verzichten.

Wann beginnt die Steuerpflicht?
a) sofort, falls klar ist, dass der obige Umsatz ab Gründung erzielt wird
b) im Geschäftsjahr nachdem die Umsatzgrenze erstmals überschritten wurde

Wo muss ich mich melden?
Eidg. Steuerverwaltung
Abt. Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Tel. 031 324 92 85
Fax 031 325 75 61
www.estv.admin.ch

Die Eidg. Steuerverwaltung stellt Ihnen anschliessend einen Fragebogen zu.

Freiwillige Steuerpflicht?
Aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit kann es vorteilhaft sein, sich freiwillig der MWSt zu unterstellen sog.
Option; Mindestumsatz Fr. 40'000

Abrechnungsart?
Vereinbart (nach Rechnungsstellung) oder mit Antrag vereinnahmt (nach Zahlungseingang, ist üblich bei Kleinunternehmern)

Abrechnungsmethode?
Effektive (mit Vorsteuer und Umsatzsteuer) oder
Saldosteuersatz (vereinfacht)

Viele Fragen können nur anhand Ihrer konkreten Verhältnisse beantwortet werden. Wir nehmen Ihr Vorhaben gerne unter die Lupe, damit Sie noch mehr Klarheit und eine bessere Einschätzung der Realisierbarkeit erhalten.
Vgl. auch Neues Mehrwertsteuergesetz 2010






5.1 Sozialversicherungen

Mit dem in der Schweiz bekannten 3-Säulen-Prinzip werden die Risiken Alter, Tod und Invalidität abgedeckt.

Wichtig sind ausserdem die Versicherungen gegen Unfall und Krankheit.

1. Säule AHV/IV für jeden dient zur Deckung des Existenzbedarfs
2. Säule BVG Primär
für Angestellte
ermöglicht die Fortsetzung
der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise
3. Säule Selbst-
vorsorge
für Selbständig-
erwerbende
ohne 2. Säule oder freiwillige
Selbstvorsorge
mittels Sparen und Versicherung



1. AHV/IV Alters- und Hinterlassenen-/Invalidenversicherung

Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und solche von Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (GastroSocial und Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.

Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.

a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern:

AHV/IV/EO 10,1 %
ALV 2 %
FAK *** 1 – 2 %

*** Familienausgleichskasse


Die Hälfte der AHV/IV/EO-und der ALV-Beiträge, d.h. 5,05% und 1%, ist den Mitarbeitern vom Bruttolohn in Abzug zu bringen. Falls Ihr Unternehmen als juristische Person z.B. AG oder GmbH geführt wird, gehören auch Sie als Chef dazu. Die FAK-Beiträge, die in der Regel 1–2% der Bruttolohnsumme ausmachen, sind vollumfänglich durch den Arbeitgeber zu tragen.

Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.

b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter u.a.) ist das Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer. Zum Einkommen gemäss Steuerveranlagung werden die bereits bezahlten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale Steuerbehörde erstattet der Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge, welche alsdann die Beitragsverfügung erlässt.

Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54'800 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 9'200 ist der Mindestbeitrag von Fr. 460 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken, die zu Rentenkürzungen führen können).

Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern. Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig vom Wohnsitzkanton).


2. BVG Berufliche Vorsorge

a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn zwischen Fr. 20'520 und Fr. 82'080 (Stand per 1. Januar 2009) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr ist nur das
Invaliditätsrisiko abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das Altersrisiko zu entrichten.

Neben den Sparbeiträgen in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des Risikos an:

25 – 34 Jahre 7 %
35 – 44 Jahre 10 %
45 – 54 Jahre 15 %
55 – 65 Jahre 18 %

Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 82'080, abzüglich dem Koordinationsabzug von Fr. 23'940.

Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften, der Risikoversicherung und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.

Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 82'080 können im Rahmen einer überobligatorischen Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.

b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können sich
freiwillig der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.


3. Lebensversicherung, Säule 3A

Die Lebensversicherung dient der Vorsorge der Familie und des Alters. Damit lassen sich folgende Risiken abdecken:

Reines Risiko (z.B. Geschäftsrisiko, Sicherung der Familie im Todesfall)
Erlebensfallversicherung (planmässiges Sparen)
Vorsorge für den Invaliditätsfall, Erwerbsausfall infolge Krankheit usw.

Die sogenannte Säule 3a ermöglicht Angestellten und Selbständigerwerbenden steuerlich privilegiert Alterskapital zu bilden. Der Betrag von aktuell maximal Fr. 6'566 (Angestellte oder Selbständigerwerbende mit freiwilliger 2. Säule) oder maximal Fr. 32'832 resp. 20% des gesamten Erwerbseinkommens (Selbständigerwerbende ohne 2. Säule) kann im Zeitpunkt der Einzahlung voll von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

Beispiel: Ein Selbständigerwerbender mit einem Erwerbseinkommen von
Fr. 120'000 kann somit maximal Fr. 24'000 in die Säule 3a einbezahlen.

Wegen der Progression (steigende prozentuale Steuerbelastung bei zunehmenden Einkommen) kann dies zu erheblichen Steuereinsparungen führen, denn die Auszahlung wird nur mit 1/5 (direkte Bundessteuer) resp. zu 1/3 (Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Luzern) des ordentlichen Tarifs besteuert.

Ein Säule 3a-Konto kann bei einer Bank oder bei einer Versicherung eröffnet werden. Die Versicherungslösung ermöglicht zusätzlich Risiken zu decken, indem beispielsweise bei einer Invalidität, die Prämie weiterhin bezahlt wird.

Der einzige Nachteil der Säule 3a-Gelder ist die eingeschränkte Verfügbarkeit, da dieses Kapital bis 5 Jahre vor der Pensionierung nur in Ausnahmefällen wie Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zum Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden darf.



4. UVG Unfallversicherung

a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf den Bruttolöhnen Ihrer Mitarbeiter haben Sie, analog den AHV-Beiträgen, Prämienbeiträge für die Unfallversicherung abzurechnen. Gesetzlich versichert ist ein Bruttolohn bis max. Fr. 126'000 resp. Fr. 10'500 pro Monat.
Der Arbeitgeber hat mindestens die Prämie der Berufsunfall-Versicherung (BU) zu tragen. Die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung (NBU) trägt der Arbeitnehmer.

b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden
Der Selbständigerwerbende ist
nicht verpflichtet, sich gegen das Risiko des Erwerbsausfalls bei Unfall zu versichern, jedoch ist es ratsam, einen solchen Versicherungsschutz zu haben.


5. KTG Kranken-Taggeldversicherung

Der Krankentaggeld-Versicherung können sich die Unselbständig- und Selbständigerwerbenden freiwillig unterstellen. Die Freiwilligkeit ist allerdings in dem Sinne eingeschränkt, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob er das Krankheitsrisiko versichern lassen will oder nicht. Die KTG-Versicherung übernimmt den Lohnausfall infolge Krankheit. Meistens wird 80% des Lohnausfalles während einer Zeit von max. 2 Jahren versichert.
Die Prämie verringert sich, wenn im Krankheitsfall die Taggelder der Versicherung nicht schon ab dem ersten Tag der Krankheit ausbezahlt werden müssen. Dies bedeutet, dass der Betrieb den Lohnausfall beispielsweise in den ersten 14, 30 oder 60 Tagen selbst trägt und dadurch Prämien spart.

a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Mindestens 50% der Beiträge zulasten des Arbeitgebers.

b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden
Freiwillig: Unternehmern ist der Abschluss einer Krankentaggeld-Versicherung sehr zu empfehlen, denn bei einer längeren, krankheitsbedingten Absenz, kann der Fortbestand des Betriebes gefährdet sein und der Familie das Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts fehlen. Mit einem zeitlichen Aufschub der Taggelder lässt sich auch hier die Prämie senken.


Generelle Regeln beim Abschluss von Versicherungen

  • Versichern Sie nur Risiken, die Sie nicht selbst tragen können
  • Analysieren Sie die persönlichen und geschäftlichen Risiken
  • Stellen Sie sicher, dass die vereinbarten Versicherungsleistungen Ihre Bedürfnisse auch tatsächlich abdecken (so genügt beispielsweise ein Taggeld von Fr. 100 nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie)
  • Holen Sie Konkurrenzofferten ein und vergleichen Sie Prämien und Leistungen

AHV/IV/EO ALV UVG BVG
Versichertenkreis
Obligatorisch versicherte Personen Obligatorisch versicherte Personen Personen mit Erwerbstätigkeit oder Wohnsitz in der Schweiz Alle gemäss AHVG
obligatorisch Versicherten
für Einkommen aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit
Alle in der Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmer inkl.
Heimarbeiter,
Lehrlinge,Temporäre usw.
Arbeitnehmer mit AHV-
pflichtigem Lohn über
Fr. 20'520; ab 25 Jahren
auch gegen Altersrisiko
Leistungen
Anrechenbarer Lohn Max. rentenbildendes Einkommen Fr. 82'080 Max. Fr. 126'000 Max. Fr. 126'000 Max. Fr. 82'080
abz. Koordinationsabzug
Fr. 23'940,
min. koord. Lohn
Fr. 3'420
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit Taggeld während Dauer der Eingliederungsmassnahmen, Höhe nach Einkommen, Zivilstand und Kinder Taggeld 70% oder 80% des anrechenbaren Lohnes Taggeld 80% des
anrechenbaren Lohnes
ab dem 3.Tag nach dem
Unfall bei voller
Arbeitsunfähigkeit
IV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Dauernde Erwerbsunfähigkeit IV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit Keine Leistung Bei voller Invalidität 80% des anrechenbaren Lohnes jährliche IV-Rente beträgt 6.8% des Altersguthabens
Hinterlassenen-
Leistungen
Witwen- und Witwerrenten
von 80% der einfachen Altersrente, Abfindung für kinderlose Witwen bis 45 Jahre
Keine Leistung Rente oder Abfindung für
überlebenden Ehegatten
40% des anrechenbaren
Lohnes
Witwenrente 60% der
Invalidenrente bzw. der
laufenden Altersrente,
Waisenrente 20% der
Invalidenrente pro Kind
Altersleistungen Einfache Altersrente pro Jahr
min. Fr. 13'680,
max. Fr. 27'360,
Ehepaarrente 150%
(20'520, 41'040)
Keine Leistung Keine Leistung Altersrente 6.8% des
Altersguthabens bei
Erreichen des Schlussalters
Finanzierung
Massgebender Lohn Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen bis zum Höchstbetrag gemäss obligatorischer UVG Bruttolohn ohne Familien-
und Kinderzulagen bis zum
max. UVG-Lohn
Mindestansätze in % des koordinierten Lohnes
Beiträge Arbeitnehmer Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
(Selbständige:
9.5% AHV, EK-Zins ca.2.5%)
Minimum Fr. 460,
Freibetrag Rentner
Fr. 16'800 p.a.
1% des anrechenbaren Lohnes bis Fr. 126'000 Prämie der Nichtberufsunfall-Versicherung
1,67% – 2,27%
(4 Klassen)
Max. 50% der berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich
und Sicherheitsfonds-Beitrag
Beiträge Arbeitgeber Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
1% des anrechenbaren Lohnes bis Fr. 126'000 Prämie der Berufsunfall-Versicherung ist branchenabhängig
0,17% – 13.5%
Min. 50% der berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich und
Sicherheitsfonds-Beitrag





5.2 Sachversicherungen

a) Haftpflicht
Je nach Unternehmung existieren mehr oder weniger grosse Risiken, aus der Art der Tätigkeit schadenersatzpflichtig zu werden. Sicherlich ist ein Arzt oder Apotheker grösseren Berufs-Risiken ausgesetzt, als ein Malermeister. Für diesen Fall ist eine Berufshaftpflicht-Versicherung ratsam. Ein Produzent von Spezialwerkzeugen kann eine Produktehaftpflicht-Versicherung abschliessen.

Ist eine Unternehmung im eigenen Gebäude domiziliert, braucht sie eine Gebäude-Haftpflichtversicherung.

Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ist obligatorisch.

b) Feuer- und Wasserschaden
Im Kanton Luzern (kantonal unterschiedlich geregelt) werden Feuer- und Elementarschäden an Gebäuden durch die Kantonale Gebäudeversicherung gedeckt. Wasserschäden an Gebäuden sind dagegen bei einer privaten Versicherungs-Gesellschaft zu versichern.
Betriebseinrichtungen, Mobiliar, Maschinen und Vorräte sind ebenfalls bei einer privaten Gesellschaft gegen Feuer und Wasserschaden zu versichern.

c) Einbruch- und Diebstahl
Die Betriebseinrichtungen, das Mobiliar, die Maschinen, Vorräte und Geldwerte sollten, sofern wertmässig beachtlich, gegen Einbruch- und Diebstahl versichert werden.

d) Technische Versicherung
Mit einer technischen Versicherung kann z.B. ein Maschinenbruch an einer teuren Maschine versichert werden. Es existieren im weitern auch Versicherungen gegen EDV-Schäden (Datenverlust), Erwerbsunterbruch, Glasschäden usw.






6. Buchführungspflicht

Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung ist vom Gesetzgeber mit der Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister verknüpft worden. Somit sind sämtliche Gesellschaften, welche im Handelsregister einzutragen sind, verpflichtet die Bücher ordnungsgemäss zu führen. Von Gesetzes wegen keine Buchführungspflicht haben beispielsweise Ärzte, Anwälte, Architekten und Künstler.


Mit der Buchführung wird folgendes bezweckt:

  • Darstellung der Vermögenslage
  • Auflistung der Schulden und Forderungen
  • Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Jahre

Unabhängig von der gesetzlichen Buchführungspflicht müssen alle Selbständigerwerbenden, die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen und die Schulden gegenüber der Steuerbehörde ausweisen können.

Wird die Buchführung nur als Rechenschaftsablage und gesetzliche Pflichtübung angesehen, bleibt diese vergangenheitsbezogen. Zum wertvollen
Führungsinstrument wird das Rechnungswesen, wenn die Zahlen der Finanzbuchhaltung zeitnah verarbeitet und als Grundlage unternehmerischer Entscheidungen herangezogen werden. Zu erwähnen sind u.a.

  • Planungsrechnungen (Planerfolgsrechnung/Planbilanz)
  • Kalkulations- und Preisbestimmungsgrundlagen
  • Investitionsvorhaben
  • Finanzierungsgespräche bei Banken und anderen Geldgebern
  • Fragen zur Ausdehnung der Geschäftstätigkeit


Aufgabenteilung zwischen Unternehmer und Treuhänder
Es gibt verschiedene Schnittstellen zwischen dem Unternehmer und seinem Treuhänder. Beispielsweise können sämtliche Buchungen im Betrieb erfasst werden, so dass der Treuhänder nur mehr die Abschlussberatung vorzunehmen hat. Falls Sie als Unternehmer Ihre kostbare Zeit lieber dem operativen Geschäft widmen, können Sie die gesamte Buchführung einem Treuhänder übertragen. Sehr empfehlenswert ist, die
Abschluss- und Steuerberatung durch eine Fachperson vornehmen zu lassen. Insbesondere Unternehmen mit hohem Ertragspotential, erzielen durch die kompetente Beratung einen messbaren Mehrwert.