| Die nachstehenden Tipps und Informationen wurden sorgfältig aufbereitet und entsprechen dem aktuellen Stand. Die Ratschläge und Checklisten sind allgemein gehalten; sie sind gedacht als Grundlage eines Beratungsgesprächs mit uns oder einer anderen Fachperson. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf eigene Gefahr. Als Partner übernehmen wir die Verantwortung gerne bei einem konkreten Auftrag (persönliche Beratung im Einzelfall). >> Für einen Ausdruck auf Papier verwenden Sie bitte das Querformat. TIPPS FÜR JUNGUNTERNEHMER Der Weg von der genialen Geschäftsidee zum erfolgreichen Jungunternehmer kann steinig und lang sein. Ihnen als künftige Geschäftsführerin oder Geschäftsführer mangelt es in der Startphase gelegentlich an der Erfahrung, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Gegen entsprechendes Entgelt werden Sie genügend Spezialisten finden, die Sie kompetent beraten können. Gehören Sie zu den Glücklichen mit einem reichen Onkel in Amerika? Falls dem so ist, offerieren wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung. Für den Jungunternehmer, der sein Geld effizient einsetzen will, bieten wir mit unserem Leitfaden eine wertvolle Unterstützung. Wir ermöglichen Ihnen damit eine seriöse und zielgerichtete Vorbereitung auf ein erstes Beratungsgespräch. Da Sie die grosse Knochenarbeit selber ausführen und gut vorbereitet ans erste Gespräch kommen, sparen Sie einiges an Beraterzeit, Nerven und Kosten. 1. Welches ist die ideale Rechtsform meiner Unternehmung? 2. Wie bestimme ich den Namen (die Firma) meiner Unternehmung und welche Funktion hat das Handelsregister? 3. Bedeutung und Aufbau eines Business-Plans? 4. Was ist bei der Mehrwertsteuer (MWSt) zu beachten? 5. Fragen zu den Versicherungen? 6. Wie steht es mit der Buchführungspflicht?
Das eigene Geschäft kann als Einzelfirma, Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) oder als Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) geführt werden. Die Wahl der Gesellschaftsform, ist anhand der nachfolgenden Kriterien zu fällen: Risiko/ Haftung Kapital, Kosten Unabhängigkeit Entwicklungsperspektiven Sozialversicherungen
Steuern
Mit einer aktiven Steuerplanung lässt sich die steuerliche Belastung bei jeder Gesellschaftsform zumindest optimieren. Der nachfolgende Kriterienkatalog zeigt einige wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen: |
| Kriterien | Einzel- unternehmung |
Personengesellschaften | Kapitalgesellschaften | |||
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Kollektivgesellschaft
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Kommanditgesellschaft | AG | GmbH | |||
| Entstehung | formlos | Gesellschaftsvertrag | Gesellschaftsvertrag | Eintrag Handelsregister | Eintrag Handelsregister | |
| Anzahl Gründer | 1 | mindestens 2 | mindestens 2 | mindestens 1 | mindestens 1 | |
| Kapital | variabel | variabel | Kommanditsumme > bestimmt Komplementär |
mind. Fr. 100'000. (Fr. 50'000. einbezahlt) |
mind. Fr. 20'000. |
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| Gründungskosten | tief | tief | tief | hoch | hoch | |
| Haftung | unbeschränkt | unbeschränkt solidarisch |
Kommanditär > beschränkt auf Kommanditsumme Komplementär |
beschränkt auf Aktienkapital |
beschränkt auf max. Stammkapital |
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| Revisionsstelle | | | | grössenabhängig | grössenabhängig | |
| Steuern | Geschäft und Privat gemeinsam |
Jeder Gesellschafter anteilmässig |
Komplementär anteilsmässig |
Trennung Geschäfts- und Privatvermögen |
Trennung Geschäfts- und Privatvermögen |
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| Eintrag Handelsregister |
Ja, Umsatz über Fr. 100'000. |
Ja | Ja | Ja | Ja | |
| Wahl Firmennamen |
eingeschränkt | Namen der Gesellschafter |
nur Namen Komplementär |
relativ frei | relativ frei | |
2. Der Name (die Firma) meiner Gesellschaft und das Handelsregister Das Gesetz kennt gewisse Einschränkungen bei der Wahl des Namens (der Firma). Als wichtigste ist der sogenannte Firmenschutz zu erwähnen, indem bereits ins Handelsregister eingetragene Namen nicht mehr verwendet werden dürfen. Unter der Adresse www.zefix.admin.ch führt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister einen zentralen Firmenindex, der es ermöglicht, festzustellen, ob ein Name noch frei ist. Einzelfirma Grundsätzlich sind Einzelunternehmungen erst bei einem Jahresumsatz von mehr als Fr. 100'000 verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Angehörige freier Berufe wie Ärzte, Ingenieure, Architekten und Rechtsanwälte sind gar nicht eintragungspflichtig. Vorgehen/Ablauf bei Anmeldung einer Einzelfirma: Handelsregisteramt des Kantons Luzern Bei den anderen Gesellschaftsformen wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaft oder AG und GmbH empfiehlt es sich, vor dem Gründungsprozedere, die Zulässigkeit des gewünschten Namens abzuklären. Gegen eine Gebühr von rund Fr. 40 pro Name nimmt das Eidgenössische Amt für das Handelsregister diese Prüfung vor. In der Anfrage sind der Zweck und Sitz der zu gründenden Gesellschaft zu erwähnen. Das Vorgehen zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ins Handelsregister bleibt sich gleich wie bei der Einzelunternehmung; Kostenpunkt ca. Fr. 500. Mit Hilfe der nachfolgenden Checkliste, kann ein Business-Plan erstellt werden. Anhand der Gegebenheiten können gewisse Punkte weggelassen oder zusammengefasst werden. Der Text des Business-Plans, der sachlich und logisch richtig und mit den Berechnungen übereinstimmen muss, sollte den Umfang von 30 Seiten nicht übersteigen. 1. Zusammenfassung 2. Unternehmung 3. Produkte und Dienstleistungen 4. Märkte 5. Konkurrenz 6. Marketing 7. Herstellung und Betrieb 8. Organisation und Management 9. Finanzielle Angaben (Finanzplan) 10. Anhang und Beilagen Wir, die Acorus-Treuhand AG, können die Grundlagen Ihres Business-Plans nicht erarbeiten. Diese Knochen- und Fleissarbeit ist von Ihnen zu leisten. Als Ihr Berater und Coach können wir dazu beitragen, dass die gute Geschäftsidee bei Banken und anderen Geschäftspartnern auf fruchtbaren Boden fällt. Ob Sie selbst als Steuerpflichtiger abrechnen oder nicht, als Jungunternehmer sind Sie immer von der MWSt betroffen. Die MWSt ist als Konsumsteuer auf den meisten im Inland getätigten Umsätzen (dazu gehören auch Importe) zu entrichten. Der allgemeine Steuersatz beträgt 7,6%, der reduzierte 2,4%. Die Hotellerie rechnet zum Sondersatz von 3,6% ab. Nicht steuerpflichtige Umsätze sind namentlich: Ärztliche Leistungen, Schulungen, kulturelle Darbietungen (Kino, Konzerte usw.), Versicherungsprämien, Umsätze bei Wetten, Lotterien und Glückspielen, Leistungen des Geld- und Kapitalverkehrs sowie Leistungen der Urproduktion (Aufzählung nicht abschliessend). Die MWSt ist als Selbstveranlagungssteuer konzipiert, d.h. Sie als Unternehmer müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden, falls die Bedingungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Steuerpflicht? Wann beginnt die Steuerpflicht? Wo muss ich mich melden? Die Eidg. Steuerverwaltung stellt Ihnen anschliessend einen Fragebogen zu. Abrechnungsart? Abrechnungsmethode? Viele Fragen können nur anhand Ihrer konkreten Verhältnisse beantwortet werden. Wir nehmen Ihr Vorhaben gerne unter die Lupe, damit Sie noch mehr Klarheit und eine bessere Einschätzung der Realisierbarkeit erhalten. Mit dem in der Schweiz bekannten 3-Säulen-Prinzip werden die Risiken Alter, Tod und Invalidität abgedeckt. Wichtig sind ausserdem die Versicherungen gegen Unfall und Krankheit.
Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und solche von Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (GastroSocial und Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher. Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen. a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet. b) Beiträge der Selbständigerwerbenden Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54'800 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 9'200 ist der Mindestbeitrag von Fr. 460 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken, die zu Rentenkürzungen führen können). Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern. Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten. a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden Neben den Sparbeiträgen in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des Risikos an:
Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 82'080, abzüglich dem Koordinationsabzug von Fr. 23'940. Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften, der Risikoversicherung und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt. Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 82'080 können im Rahmen einer überobligatorischen Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet. b) Selbständigerwerbende Die Lebensversicherung dient der Vorsorge der Familie und des Alters. Damit lassen sich folgende Risiken abdecken: Die sogenannte Säule 3a ermöglicht Angestellten und Selbständigerwerbenden steuerlich privilegiert Alterskapital zu bilden. Der Betrag von aktuell maximal Fr. 6'566 (Angestellte oder Selbständigerwerbende mit freiwilliger 2. Säule) oder maximal Fr. 32'832 resp. 20% des gesamten Erwerbseinkommens (Selbständigerwerbende ohne 2. Säule) kann im Zeitpunkt der Einzahlung voll von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Beispiel: Ein Selbständigerwerbender mit einem Erwerbseinkommen von Wegen der Progression (steigende prozentuale Steuerbelastung bei zunehmenden Einkommen) kann dies zu erheblichen Steuereinsparungen führen, denn die Auszahlung wird nur mit 1/5 (direkte Bundessteuer) resp. zu 1/3 (Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Luzern) des ordentlichen Tarifs besteuert. Ein Säule 3a-Konto kann bei einer Bank oder bei einer Versicherung eröffnet werden. Die Versicherungslösung ermöglicht zusätzlich Risiken zu decken, indem beispielsweise bei einer Invalidität, die Prämie weiterhin bezahlt wird. Der einzige Nachteil der Säule 3a-Gelder ist die eingeschränkte Verfügbarkeit, da dieses Kapital bis 5 Jahre vor der Pensionierung nur in Ausnahmefällen wie Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zum Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden darf.
a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden Der Krankentaggeld-Versicherung können sich die Unselbständig- und Selbständigerwerbenden freiwillig unterstellen. Die Freiwilligkeit ist allerdings in dem Sinne eingeschränkt, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob er das Krankheitsrisiko versichern lassen will oder nicht. Die KTG-Versicherung übernimmt den Lohnausfall infolge Krankheit. Meistens wird 80% des Lohnausfalles während einer Zeit von max. 2 Jahren versichert. |
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Generelle Regeln beim Abschluss von Versicherungen
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AHV/IV/EOALV
UVG
BVG
Versichertenkreis
Obligatorisch versicherte Personen
Obligatorisch versicherte Personen Personen mit Erwerbstätigkeit oder Wohnsitz in der Schweiz
Alle gemäss AHVG
obligatorisch Versicherten
für Einkommen aus
unselbständiger
ErwerbstätigkeitAlle in der Schweiz
beschäftigten
Arbeitnehmer inkl.
Heimarbeiter,
Lehrlinge,Temporäre usw.Arbeitnehmer mit AHV-
pflichtigem Lohn über
Fr. 20'520; ab 25 Jahren
auch gegen Altersrisiko
Leistungen
Anrechenbarer Lohn
Max. rentenbildendes Einkommen Fr. 82'080
Max. Fr. 126'000
Max. Fr. 126'000
Max. Fr. 82'080
abz. Koordinationsabzug
Fr. 23'940,
min. koord. Lohn
Fr. 3'420
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
Taggeld während Dauer der Eingliederungsmassnahmen, Höhe nach Einkommen, Zivilstand und Kinder
Taggeld 70% oder 80% des anrechenbaren Lohnes
Taggeld 80% des
anrechenbaren Lohnes
ab dem 3.Tag nach dem
Unfall bei voller
ArbeitsunfähigkeitIV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Dauernde Erwerbsunfähigkeit
IV-Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Keine Leistung
Bei voller Invalidität 80% des anrechenbaren Lohnes
jährliche IV-Rente beträgt 6.8% des Altersguthabens
Hinterlassenen-
LeistungenWitwen- und Witwerrenten
von 80% der einfachen Altersrente, Abfindung für kinderlose Witwen bis 45 JahreKeine Leistung
Rente oder Abfindung für
überlebenden Ehegatten
40% des anrechenbaren
LohnesWitwenrente 60% der
Invalidenrente bzw. der
laufenden Altersrente,
Waisenrente 20% der
Invalidenrente pro Kind
Altersleistungen
Einfache Altersrente pro Jahr
min. Fr. 13'680,
max. Fr. 27'360,
Ehepaarrente 150%
(20'520, 41'040)Keine Leistung
Keine Leistung
Altersrente 6.8% des
Altersguthabens bei
Erreichen des Schlussalters
Finanzierung
Massgebender Lohn
Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen
Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen bis zum Höchstbetrag gemäss obligatorischer UVG
Bruttolohn ohne Familien-
und Kinderzulagen bis zum
max. UVG-LohnMindestansätze in % des koordinierten Lohnes
Beiträge Arbeitnehmer
Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO
(Selbständige:
9.5% AHV, EK-Zins ca.2.5%)
Minimum Fr. 460,
Freibetrag Rentner
Fr. 16'800 p.a.1% des anrechenbaren Lohnes bis Fr. 126'000
Prämie der Nichtberufsunfall-Versicherung
1,67% 2,27%
(4 Klassen)Max. 50% der berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich
und Sicherheitsfonds-Beitrag
Beiträge Arbeitgeber
Ab 18. Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO1% des anrechenbaren Lohnes bis Fr. 126'000
Prämie der Berufsunfall-Versicherung ist branchenabhängig
0,17% 13.5%
Min. 50% der berechneten
Altersgutschriften, der
Risikoversicherung inkl.
Teuerungsausgleich und
Sicherheitsfonds-Beitrag